Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Agentur für Agrarprodukte, T. Wessel

 

§ 1 Allgemeines

(1)

Für alle Angebote, Kontrakte, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Agentur für Agrarprodukte, T. Wessel werden nachstehende Bedingungen vereinbart.

(2)

Die von der Agentur für Agrarprodukte vermittelten Geschäfte werden von uns in Kontrakten niedergeschrieben. Beide Vertragsparteien erhalten, nach Vermittlungsabschluss, gleich lautende Kontrakte (Kontraktbestätigungen). Wenn der Vertrag nicht zusätzlich schriftlich zwischen den beiden Vertragsparteien abgeschlossen wird, gilt die Kontrakt (Kontraktbestätigung) der Agentur für Agrarprodukte als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

(3)

Werden Verträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt derKontraktbestätigung (Kontrakt) maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Der Beweis dafür, dass eine schriftliche Bestätigung vorbehalten wurde, wird der Vertragspartei auferlegt, die sich darauf beruft. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

(4)

Für alle Geschäfte mit Kaufleuten, Genossenschaften, Landhändlern, Kraftfutterwerke, Ölmühlen und Großhändlern oder sonstigen Parteien gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in der jeweils aktuellen Fassung die folgenden Schlussscheinbedingungen:

- Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel

- Ölmühlenbedingungen

- Hamburger Futtermittel Schlussscheine Nr. 2, 2a, 1

- Lieferungs- u. Zahlungsbedingen für Mühlenprodukte

- Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel, im Anschluss an die Fabrikbedingungen

- Werksbedingungen

- CNGD

- VERNOF

- Incograin No. 20

- S.V.R.P. (im Anschluss an Verkäufers Einkaufskontrakt)

- Antwerpener Kontrakt No. 10 &20

- GAFTA 100

- oder andere Schlussscheinbedingungen, die zwischen den Vertragsparteien abgestimmt werden.

(5)

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.

(6)

Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen, sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung, wie z. B. E-Mail, ein.

(7)

Die AGB werden vom Käufer spätestens mit Abschluss des Vermittlungsgeschäfts (Niederschrift als Kontraktbestätigung) anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

(8)

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.

 

§ 2 Lieferung

(1)

Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

(2)

Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teillieferung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. (siehe z.B. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel, oder Schiedsgerichturteile)

(3)

Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln und Düngemittel gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.

(4)

Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die „verkaufende Vertragspartei“ die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte auch bei einem Dritten auf Kosten und Gefahr der „einkaufenden Vertragspartei“ einlagern, oder nach setzen von einer ordnungsgemäßen Nachfrist,in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.

(5)

Beratungsleistungen gleich welcher Art gibt die Agentur für Agrarprodukte nach bestem Wissen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Auskünfte sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Anwendung und Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der von uns vermittelten Waren ist der Käufer verantwortlich.

§ 3 Preise

(1)

Die Lieferungen und Leistungen der „verkaufende Vertragspartei“ erfolgen, zu den im jeweiligen Kontrakt vereinbartem Preis pro Tonne, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit kein Festpreis pro Tonne vereinbart worden ist, zu aktuellen Marktpreisen, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2)

Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z. B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so kann der Kaufpreis entsprechend angepasst werden, außer die Vertragsparteien haben sich bei Kontraktabschluss auf andere Bedingungen vereinbart.

§ 4 Mängelrügen

(1)

Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(2)

Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von den Vertragsparteien nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer gezogen wurde.

(3)

Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann die „einkaufenden Vertragspartei“ wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von zertifizierten Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten/schädlichen Stoffen haftet die „verkaufende Vertragspartei“ für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4)

Ist die Ersatzlieferung mangelhaft, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

(5)

Berechtigte Mängelrügen bezüglich anderer als verbrauchbarer Sachen kann die „verkaufende Vertragspartei“ wahlweise durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat die „einkaufenden Vertragspartei“ wahlweise ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht nach Maßgabe des § 4 (4).

(6)

Die Agentur für Agrarprodukte haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für eine mögliche Haftung für Erfüllungshilfen und/oder gesetzliche Vertreter.

§ 5 Verpackung und Versand

(1)

Die Lieferung erfolgt nach dem im Kontrakt vereinbartem Incoterm (internationale Handelsklauseln) und den daraus folgenden Rechten und Pflichten für Käufer und Verkäufer.

(2)

Die Verpackung der gelieferten Waren, wird im Regelfall „loose“ per „LKW-Lieferung“, oder „ab Station“ erfolgen. Es sein denn, die beiden Vertragsparteien haben sich für den geschlossenen Kontrakt anderweitig geeinigt und diese Vereinbarung schriftlich festgehalten.

§ 6 Zahlung der Provision

(1)

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung der Provisionsrechnung ohne jeden Abzug spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Die „verkaufende Vertragspartei“ bekommt die Provisionsrechnung der Agentur für Agrarprodukte,je zum Anfang des Folgemonats zugestellt. Berechnet werden jeweils, die im jeweiligen Monat betreffenden auszuliefernden/ frei zu stellenden Mengen, wie im Kontrakt vereinbart. Wenn keine monatlichen auszuliefernden/ frei zu stellenden Mengen im Kontrakt festgehalten sind, obliegt es der Agentur für Agrarprodukte, die Mengen sukzessive an den Verkäufer zu berechnen.

(2)

Zahlungen sind nur durch Banküberweisungen zu tätigen, Schecks, oder Barzahlungen werden nicht angenommen. Ausnahmen von diesem Punkt gelten nur bei vereinbarten Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

(3)

Die Provision der Agentur für Agrarprodukte, für durch uns vermittelte Geschäfte,wird, wie folgt, nach Metrischen-Tonne berechnet:

·        Futtergetreide bis einschließlich 100 t. pro Monat werden mit 1 €/t. berechnet.

·        Futtergetreide Geschäfte ab 101 t. pro Monat werden mit 0,50 €/t. berechnet.(Wenn ein Terminkontrakt monatlich unterschiedliche Raten hat und auch nur eine Monatsrate unter 101 t./Monat liegt, wird der Kontrakt mit 1€/t. Provision abgerechnet)

·        Ölsaaten & Futtermittel Geschäfte, werden mit 1 €/t. berechnet. (ohne monatliches Mengenlimit)

·        Luzerne Produkte & Grasmehl Pellets, werden mit 1,25 €/t. berechnet (ohne monatliches Mengenlimit)

·        Futter-Öle werden bis einschließlich 12 t. mit 5,11 €/t. und ab 13 t. mit 2,56 €/t. berechnet.

Nach Absprache mit der Agentur für Agrarprodukte, sind auch individuell verhandelbare Provisionen möglich, wenn Sie vor der Vermittlung/Kontraktbestätigung vereinbart wurden.

(4)

Wird ein von der Agentur für Agrarprodukte vermitteltes Geschäft, zwischen den beiden Vertragsparteien, aus irgendeinem, von der Agentur für Agrarprodukte nicht beeinflussbaren Grund, nicht erfüllt/abgewickelt/aufgehoben, ist die „verkaufende Vertragspartei“ trotzdem zur Zahlung der Provision verpflichtet.Nach Absprache mit der Agentur für Agrarprodukte, sind nach schriftlicher Vereinbarung, auch individuelle Lösungen der Provisionszahlung, bei den jeweils betreffenden Vorgängen möglich.

§ 7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

(1)

Verweigert der Debitor ohne Rechtsgrund die Provisionszahlung, kann die Agentur für Agrarprodukte weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz verlangen oder den Rechtsweg beschreiten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Haftung und Erfüllungshindernisse

(1)

Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Im Übrigen haftet der Verkäufer für Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Es sind die, je nach vereinbarten Schlussscheinbedingungen im betreffenden Kontrakt, gesetzten Parameter gültig.

(2)

Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden/Sanktionen, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere unvorhersehbare Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

(3)

Wird die dem Verkäufer/Käufer aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer- /Versand-/Leistungsort, durch Epidemien oder anderen unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

4)

Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich oder fernmündlich zu unterrichten. Auf Verlangen der Gegenpartei kann hierzu ein Nachweis angefordert werden.

(5)

Wird die Lieferung ausgeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, evtl. Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohstoffen zu berechnen und/oder von der Zusammensetzung und den garantierten Werten abzuweichen, soweit das die Behinderung erforderlich macht.

§ 9 Schiedsgerichtsbarkeit, Gerichtsstand

(1)

Bei Verträgen zwischen Vertragspartnern und der Agentur für Agrarprodukte gilt für Streitigkeiten grundsätzlich als vereinbart, dass diese unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts vor dem Schiedsgericht der Hamburger Börse geregelt werden. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden in vollem Umfang von den Parteien anerkannt.

(2)

Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts der Hamburger Börse maßgebend.

(3)

Die Agentur für Agrarprodukte ist berechtigt, Streitigkeiten wegen Zahlungsverzuges vor ein ordentliches Gericht zu bringen und dort entscheiden zu lassen.

§ 10 Unwirksamkeit einer Bestimmung

(1)

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

§ 11 Datenverarbeitung

(1)

Die Agentur für Agrarprodukte ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (u.a. DSGVO) zu verarbeiten und einzusetzen. Geschäftskunden können jederzeit Auskunft, über die von uns gespeicherten & verarbeitenden Daten, zu ihrer Person und/oder Unternehmung verlangen.